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Der Aufhebungsvertrag liegt unterschriftsreif auf dem Tisch, die Abfindung klingt fair – und trotzdem kann die Agentur für Arbeit anschließend zwölf Wochen lang keinen Cent Arbeitslosengeld zahlen. Grund ist die sogenannte Sperrzeit nach § 159 SGB III, die immer dann droht, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht haben. Wer den Vertrag unbedacht unterschreibt, verliert damit häufig einen höheren Betrag als die Abfindung überhaupt ausmacht.

Der Kündigungsbrief liegt im Briefkasten, der Schock sitzt tief – und die Uhr läuft bereits. Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, hat dafür nur drei Wochen Zeit. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Kündigung offensichtlich fehlerhaft war oder nicht, und sie lässt sich in aller Regel nicht verlängern.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, Wirkung ab sofort — keine Kündigungsfrist, kein Übergang, kein Gehalt mehr. Die fristlose Kündigung ist das schärfste Instrument des deutschen Arbeitsrechts und trifft Betroffene häufig völlig unvorbereitet. Doch Schock und Resignation sind schlechte Ratgeber: Denn die rechtlichen Hürden für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sind hoch, und viele Arbeitgeber erfüllen sie schlicht nicht.

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