Lohnpfändung: Was darf der Gläubiger vom Gehalt nehmen?

Der Brief liegt auf dem Tisch: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an Ihren Arbeitgeber zugestellt. Ab diesem Moment darf der Lohn nicht mehr vollständig ausgezahlt werden — der Arbeitgeber wird zum sogenannten Drittschuldner und leitet einen Teil direkt an den Gläubiger weiter. Was viele nicht wissen: Das Gesetz schützt Ihnen einen festen Betrag, der unpfändbar bleibt.

Lohnpfändung 2026: Auf einen Blick
Grundfreibetrag
1.587,40 € netto/Monat (ab 1. Juli 2026)
Zuschlag Unterhalt
597,42 € (1. Person), je 332,83 € (weitere)
Vollpfändung ab
4.866,30 € Nettoeinkommen/Monat
Rechtsgrundlage
§§ 850 bis 850k ZPO
Drittschuldnerfrist
2 Wochen ab Zustellung PfÜB (§ 840 ZPO)
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag bei der Lohnpfändung 1.587,40 Euro netto monatlich gemäß § 850c ZPO — alles darunter darf der Gläubiger nicht antasten.
- Wer einer unterhaltsberechtigten Person verpflichtet ist, erhält einen Aufschlag von 597,42 Euro für die erste Person und je 332,83 Euro für jede weitere Person auf den Freibetrag.
- Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar — unterhalb dieser Obergrenze schützt die Pfändungstabelle einen Teil des Überschusses.
- Bestimmte Einkommensbestandteile wie Sonntags, Feiertags- und Nachtzulagen sowie Aufwandsentschädigungen sind nach § 850a ZPO grundsätzlich unpfändbar und müssen vom Arbeitgeber herausgerechnet werden.
- Wer seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachweist, riskiert einen zu niedrig angesetzten Freibetrag — eine schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber kann den geschützten Betrag spürbar erhöhen.
Zivilrechtlicher Streit?
Forderungen durchsetzen • Vertragsrecht • Schadensersatz
Der Brief liegt auf dem Tisch: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an Ihren Arbeitgeber zugestellt. Ab diesem Moment darf der Lohn nicht mehr vollständig ausgezahlt werden — der Arbeitgeber wird zum sogenannten Drittschuldner und leitet einen Teil direkt an den Gläubiger weiter. Was viele nicht wissen: Das Gesetz schützt Ihnen einen festen Betrag, der unpfändbar bleibt.
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO geregelt und werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein neuer, leicht erhöhter Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro netto pro Monat. Wer Unterhaltspflichten hat, ist noch besser geschützt. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Berechnung funktioniert, welche Gehaltsteile grundsätzlich unpfändbar sind und was Sie tun können, wenn die Pfändung zu Unrecht oder in falscher Höhe erfolgt.
Wie funktioniert eine Lohnpfändung?
Eine Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen: Der Gläubiger greift nicht auf Ihr Konto zu, sondern direkt auf die Gehaltsquelle. Voraussetzung ist ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel, zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Erst dann kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen.
Mit Zustellung des PfÜB wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Er darf den Lohn ab diesem Moment nicht mehr vollständig an Sie auszahlen, sondern nur noch den pfändungsfreien Anteil. Den darüber hinausgehenden Betrag leitet er an den Gläubiger weiter. Zahlt der Arbeitgeber trotzdem das volle Gehalt aus, haftet er dem Gläubiger gegenüber für den Schaden und muss den Betrag unter Umständen ein zweites Mal zahlen.
Gemäß § 840 ZPO muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darin erklärt er, ob das Arbeitsverhältnis besteht, wie hoch das pfändbare Einkommen ist, ob bereits andere Pfändungen oder Lohnabtretungen vorliegen und wie viele Unterhaltspflichten der Schuldner hat. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder macht er unrichtige Angaben, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz.
Wichtig für Betroffene: Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die private Schuldensituation eines Arbeitnehmers grundsätzlich kein betriebliches Problem darstellt. Erst wenn der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ein unzumutbares Maß annimmt — etwa bei einer Vielzahl gleichzeitiger Pfändungen — können arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026?
Der unpfändbare Grundbetrag steigt ab dem 1. Juli 2026 auf 1.587,40 Euro netto monatlich — bisher lag er bei 1.555,00 Euro. Unterhalb dieser Schwelle darf der Gläubiger nichts pfänden, unabhängig davon, wie hoch seine Forderung ist. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli auf Basis des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 EStG und wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Haben Sie gesetzliche Unterhaltspflichten — gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder einem früheren Partner — erhöht sich Ihr Freibetrag erheblich. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen ab Juli 2026 monatlich 597,42 Euro hinzu, für jede weitere Person jeweils 332,83 Euro. Wer zum Beispiel für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, hat einen monatlichen Freibetrag von rund 2.253 Euro.
Am oberen Ende der Einkommensskala gilt: Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber hinausgehende Betrag vollständig pfändbar. Zwischen dem Grundfreibetrag und dieser Obergrenze greift eine gestaffelte Schutzregel — alleinstehende Schuldner dürfen 30 Prozent des Einkommens oberhalb der Freigrenze behalten, sodass auch bei höherem Verdienst ein Anreiz bleibt, erwerbstätig zu bleiben.
Ein Praxisbeispiel: Eine Arbeitnehmerin aus Hamburg-Altona verdient netto 2.200 Euro und hat zwei minderjährige Kinder. Ihr Freibetrag berechnet sich aus dem Grundbetrag von 1.587,40 Euro zuzüglich 597,42 Euro für das erste und 332,83 Euro für das zweite Kind — insgesamt rund 2.518 Euro. Da ihr Nettoeinkommen darunter liegt, kann der Gläubiger in diesem Fall nichts pfänden. Ohne den Nachweis der Unterhaltspflichten beim Arbeitgeber wäre die Situation eine völlig andere.
Praxis-Tipp
Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag bei der Lohnpfändung 1.587,40 Euro netto monatlich gemäß § 850c ZPO — alles darunter darf der Gläubiger nicht antasten.
Welche Einkommensbestandteile sind grundsätzlich unpfändbar?
Nicht das gesamte Gehalt fließt in die Berechnung des pfändbaren Betrags ein. § 850a ZPO schützt bestimmte Lohnbestandteile vollständig, weil sie einen besonderen Aufwand oder Zweck abdecken. Der Arbeitgeber muss diese Beträge vor Anwendung der Pfändungstabelle herausrechnen.
Zu den absolut unpfändbaren Bestandteilen zählen die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden), Zulagen für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen sowie Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 — BAG, 10 AZR 859/16 — klargestellt, dass Schichtzulagen und Zulagen für Samstagarbeit dagegen pfändbar sind, weil sie keinen besonderen Erschwernis-Charakter haben.
Weihnachtsgeld ist gemäß § 850a Nr. 4 ZPO bis zu einem Betrag von 780 Euro unpfändbar. Der darüber hinausgehende Teil wird dem regulären pfändbaren Einkommen zugerechnet. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) dürfen nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2021 — BAG, 8 AZR 96/20 — nicht gepfändet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die bAV erst nach Zustellung des PfÜB begonnen wurde.
Nur bedingt pfändbar sind weitere Einkommensarten nach § 850b ZPO, etwa Renten wegen Körperverletzung, Erziehungsgelder oder bestimmte Sozialleistungen. Kindergeld fließt grundsätzlich nicht in die Berechnung des Arbeitseinkommens ein und bleibt von der Lohnpfändung unberührt. Arbeitslosengeld I hingegen wird wie reguläres Arbeitseinkommen behandelt und unterliegt denselben Pfändungsfreigrenzen.
Wichtig zu wissen
Wer einer unterhaltsberechtigten Person verpflichtet ist, erhält einen Aufschlag von 597,42 Euro für die erste Person und je 332,83 Euro für jede weitere Person auf den Freibetrag.
Zivilrechtlicher Streit?
Forderungen durchsetzen • Vertragsrecht • Schadensersatz
Was gilt bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden?
Wer wegen Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird, bekommt die normalen Pfändungsfreigrenzen nicht zugute. Bei Unterhaltspfändungen gelten Sonderregelungen nach § 850d ZPO: Der Schuldner behält nur einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt, der vom Vollstreckungsgericht individuell festgesetzt wird — nicht aus der amtlichen Pfändungstabelle.
Der Grund für diese Regelung liegt im besonderen Schutzstatus unterhaltsberechtigter Kinder und Ex-Partner: Unterhaltsansprüche haben in der Rangfolge grundsätzlich Vorrang gegenüber gewöhnlichen Gläubigerforderungen. Liegen beim Arbeitgeber gleichzeitig eine Unterhaltspfändung und eine gewöhnliche Lohnpfändung vor, bedient er zunächst die Unterhaltspfändung. Der verbleibende pfändbare Betrag steht dann erst für den weiteren Gläubiger zur Verfügung.
Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Wessen PfÜB zuerst zugestellt wurde, wird zuerst befriedigt. Erst wenn diese Forderung vollständig getilgt ist, kommt der nächste Gläubiger an die Reihe. Ist der Arbeitgeber bei mehreren gleichzeitigen Pfändungen unsicher, wen er zuerst bedienen muss, kann er den pfändbaren Betrag nach § 853 ZPO beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen und die Verteilung dem Gericht überlassen.
Betroffene, die sich in einer unübersichtlichen Mehrfach-Pfändungssituation befinden, sollten frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Das Vollstreckungsgericht kann in begründeten Fällen den Freibetrag auf Antrag erhöhen, etwa bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen oder nachweislich hohen berufsbedingten Fahrtkosten gemäß § 850f ZPO.
Wie können Sie Ihren Freibetrag erhöhen und sich schützen?
Der gesetzliche Freibetrag ist kein fixes Minimum — er lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erhöhen. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags lohnt sich vor allem, wenn Sie besondere Ausgaben nachweisen können, die über das normale Existenzminimum hinausgehen.
Anerkannte Erhöhungsgründe sind zum Beispiel behinderungsbedingte Mehraufwendungen oder hohe berufsbedingte Fahrtkosten. Das Landgericht Mühlhausen hat in einem Beschluss vom 3. Juni 2016 — LG Mühlhausen, 1 T 37/16 — entschieden, dass Fahrtkosten bei langen Arbeitswegen berücksichtigt werden können, allerdings gedeckelt auf den Gegenwert öffentlicher Verkehrsmittel. Manche Gerichte setzen die Schwelle erst ab einer Wegstrecke von 30 Kilometern an, wie das Amtsgericht Zeitz mit Beschluss vom 6. Mai 2019 — — festgestellt hat.
Ein weiterer wichtiger Schutzmechanismus ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Während die Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber ansetzt, schützt das P-Konto das bereits auf Ihr Bankkonto ausgezahlte Gehalt vor einer zusätzlichen Kontopfändung. Auf einem P-Konto ist automatisch ein monatlicher Grundbetrag geschützt, der sich durch Bescheinigungen über Unterhaltspflichten oder Sozialleistungsbezug erhöhen lässt.
Vergessen Sie nicht: Ihr Arbeitgeber kann die Pfändungsfreigrenzen nur dann korrekt berechnen, wenn er Ihre aktuellen Unterhaltspflichten kennt. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale allein reichen dafür nicht aus. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, wem gegenüber Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Fehlt diese Information, wird der Freibetrag zu niedrig berechnet — und Sie zahlen faktisch zu viel an den Gläubiger. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass der Arbeitgeber zur sorgfältigen Ermittlung des pfändbaren Betrags verpflichtet ist.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag bei der Lohnpfändung 1.587,40 Euro netto monatlich gemäß § 850c ZPO — alles darunter darf der Gläubiger nicht antasten.
- Wer einer unterhaltsberechtigten Person verpflichtet ist, erhält einen Aufschlag von 597,42 Euro für die erste Person und je 332,83 Euro für jede weitere Person auf den Freibetrag.
- Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar — unterhalb dieser Obergrenze schützt die Pfändungstabelle einen Teil des Überschusses.
- Bestimmte Einkommensbestandteile wie Sonntags, Feiertags- und Nachtzulagen sowie Aufwandsentschädigungen sind nach § 850a ZPO grundsätzlich unpfändbar und müssen vom Arbeitgeber herausgerechnet werden.
- Wer seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachweist, riskiert einen zu niedrig angesetzten Freibetrag — eine schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber kann den geschützten Betrag spürbar erhöhen.
Fazit
Eine Lohnpfändung ist belastend — rechtlich aber kein Grund zur Panik. Das Gesetz räumt Ihnen klare Schutzpositionen ein: einen garantierten Freibetrag, Zuschläge für Unterhaltspflichten, absolut unpfändbare Gehaltsbestandteile und die Möglichkeit, den Freibetrag beim Gericht erhöhen zu lassen. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Unterhaltspflichten Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, die Lohnabrechnung auf korrekte Berechnung prüfen und bei fehlerhafter Pfändung zeitnah reagieren. Wer die Pfändungsfreigrenzen kennt, kann sich wirksam wehren.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Geschrieben von
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