Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Webseite stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Alle Informationen, Beiträge, Urteile und Hinweise wurden nach bestem Wissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es wird jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die dargestellten Urteile und Ansichten sind unverbindlich, und es besteht keine Garantie, dass diesen im Streitfall gefolgt wird.
Die Abrechnungsfrist von ca. 6 Monaten nach Auszug (BGH VIII ZR 71/04) ist abgelaufen und Sie warten noch immer auf Ihr Geld? Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos und schicken Ihrem Vermieter ein anwaltliches Aufforderungsschreiben mit 14-tägiger Zahlungsfrist. Pauschal 99 €.
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Eckdaten zum Mietverhältnis und zur Kaution. Dauert 3-5 Minuten.
Festpreis inkl. Prüfung, Aufforderungsschreiben und Versand an Ihren Vermieter.
Anwaltliches Schreiben mit 14-Tage-Frist. Zahlt der Vermieter nicht, prüfen wir die Klage.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen — auf die wir uns im Anschreiben stützen werden.
| Norm / Urteil | Bedeutung |
|---|---|
| § 551 Abs. 1 BGB | Mietkaution ist maximal 3 Kaltmieten — alles darüber zurückzufordern. |
| § 551 Abs. 3 BGB | Vermieter muss Kaution insolvenzfest und verzinslich anlegen. |
| BGH VIII ZR 71/04 | Angemessene Abrechnungsfrist max. 6 Monate nach Auszug. |
| §§ 195, 199 BGB | Verjährung: 3 Jahre, beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. |
Im Festpreis enthalten: Prüfung Ihres Anspruchs auf Kautionsrückzahlung, anwaltliches Aufforderungsschreiben an Ihren Vermieter, 14-Tage-Frist mit Verzugsfolgen.
Maximal etwa 6 Monate nach Mietende — das ist die "angemessene Abrechnungs- und Überlegungsfrist", die der BGH (VIII ZR 71/04) anerkennt. Manche Gerichte akzeptieren auch nur 3-4 Monate, andere bis zu 6 Monate (etwa wenn noch eine Nebenkosten-Abrechnung ansteht). Spätestens danach muss er entweder die Kaution zurückzahlen ODER über jeden einbehaltenen Cent abrechnen.
Hier sind Sie gut geschützt: § 551 Abs. 3 BGB schreibt zwingend vor, dass der Vermieter die Kaution INSOLVENZFEST anlegen muss — also getrennt von seinem Vermögen (z.B. als verpfändetes Sparbuch oder Mietkautionskonto). Wenn er es nicht getan hat, haftet er persönlich. Sie können die Zahlung jederzeit verlangen — auch während des Mietverhältnisses.
Wichtig: Der Vermieter muss konkret abrechnen — nicht pauschal einbehalten. Er muss (1) jeden Schaden einzeln benennen, (2) Reparaturkosten belegen (Handwerkerrechnung), (3) "übliche Abnutzung" (BGH-Faustformel: 5 Jahre) abziehen. Pauschalbeträge ("für Schönheitsreparaturen 800 €") sind unzulässig. Selbst wenn die Wohnung Mängel hatte, ist meist nur ein Teil-Einbehalt gerechtfertigt.
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Jetzt Anschreiben anfordernNach 3 Jahren — beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Kaution fällig wurde (in der Regel: das Jahr Ihres Auszugs + max. 6 Monate Abrechnungsfrist). Beispiel: Auszug 15.06.2024 → Fälligkeit ca. 15.12.2024 → Verjährung 31.12.2027. Wir empfehlen aber, möglichst zeitnah nach Ablauf der Abrechnungsfrist zu mahnen — je länger Sie warten, desto schwieriger wird der Nachweis.
99 € Festpreis — inklusive Prüfung Ihres Anspruchs, anwaltlicher Aufforderung an den Vermieter mit 14-Tage-Frist und Empfangsbestätigung. Wenn der Vermieter darauf nicht reagiert, prüfen wir kostenfrei, ob sich eine Klage lohnt. Bei Rechtsschutzversicherung kann der Festpreis vollständig übernommen werden — fragen Sie Ihre Versicherung.
Ja, aber die Beweislage ist dann anders verteilt: Ohne Protokoll trägt der VERMIETER die Beweislast für Schäden — das ist für Sie gut. Wenn der Vermieter Schäden behauptet, muss er sie nachweisen (was ohne Protokoll oft schwierig ist). Ein Protokoll ist also primär für den Vermieter wichtig, nicht für Sie.